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Es gelten die Internationalen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group (10/2021). Diese wurden Ihnen bereits übermittelt, sofern sie einschlägig sind. Abweichend hierzu gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group (10/2021), sofern Kunde und liefernde uvex-Gesellschaft ihren Sitz in Deutschland haben. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen senden wir Ihnen auf Wunsch gern kostenfrei zu. Alle vorgenannten Bedingungen finden Sie auch zum Download unter: https://www.uvex-group.com/de/vertriebsbedingungen.

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group

 

1. Allgemeines

Für Lieferungen und Leistungen von Gesellschaften der uvex group, deren maßgebliche Niederlassung in Deutschland liegt, gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group. Diesen widersprechende oder sie ergänzende Bedingungen des anderen Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von unseren Bedingungen bedürfen damit in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung. Das vorbehaltslose Leisten oder Entgegennehmen von Leistungen ist kein Anerkennen fremder Bedingungen. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group gelten nicht für Verbraucher gem. § 13 BGB.
 
Bezüglich Vertragsbeziehungen mit Kunden, deren maßgebliche Niederlassung nicht in Deutschland liegt, gelten die Internationalen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group (Stand 10/2021), die auf Anforderung gerne zugesandt werden und auf https://www.uvex-group.com/de/agbs/vertriebsbedingungen/ zum Download verfügbar sind. Für die Anwendbarkeit der verschiedenen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ist jeweils die vertragsschließende Niederlassung maßgeblich.

2. Vertragsschluss

Abweichungen der Bestellung des Kunden von unserem Angebot sind besonders kenntlich zu machen. Zum Vertragsschluss ist unsere Auftragsbestätigung notwendig, welche innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Bestellung erklärt werden kann. Schweigen oder das Liefern der bestellten Ware begründen kein Recht des Kunden, auf den Vertragsschluss zu vertrauen.
 
Nur schriftliche oder in elektronischer Form erteilte Auftragsbestätigungen (z.B. EDI, internetbasierte Shops, elektronische Marktplätze) sind für uns verbindlich. Mündliche, telefonische oder fernschriftliche Auftragsbestätigungen und in elektronischer Form unter Nichterfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen abgegebene Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit daher unserer schriftlichen Bestätigung.
 
Weicht unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung des Kunden ab, so kommt der Vertrag mit dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Inhalt zustande, vorausgesetzt hinsichtlich der zu liefernden Ware, der Liefermenge und des Kaufpreises besteht Einigkeit und der Kunde rügt die Abweichung nicht spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich. Dies gilt ausdrücklich auch bei Abweichungen bezüglich der Geltung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group.
 
Der Kunde hat uns vor Abschluss des Vertrages schriftlich zu informieren, falls die zu liefernde Ware nicht für deren gewöhnliche Verwendung bestimmt ist oder der angedachte Einsatz zu einem erhöhten Sicherheits-, Gesundheits- oder Umweltrisiko führt. Besondere Verwendungsabsichten oder Beschaffenheitserwartungen des Kunden, Garantien und Zusicherungen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung durch uns, andernfalls ist eine Haftung unsererseits ausgeschlossen.
 
Wir sind ohne ausdrückliche Vereinbarung weder verpflichtet, Ursprungszeugnisse, Genehmigungen, Zertifikate und sonstige Dokumente für den Warenverkehr zu liefern, noch für die Erfüllung der Anforderungen für das Inverkehrbringen der Ware außerhalb Deutschlands verantwortlich.

3. Bonitätsprüfung

Der Kunde willigt ein, dass wir zum Zwecke der Bonitätsprüfung bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, bei Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungsgesellschaften Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden einholen und ihnen Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) melden.
 
Des Weiteren willigt der Kunde ein, dass wir zum Zwecke der Bonitätsprüfung Auskünfte über personenbezogene Daten von anderen verbundenen Unternehmen der UVEX WINTER HOLDING GmbH & Co. KG einholen, verarbeiten und an diese weitergeben. Wir sind überdies berechtigt, im Rahmen der Bonitätsprüfung statistische und automatisierte Methoden (sog. "credit scoring") anzuwenden und die erforderlichen allgemein gehaltenen banküblichen Auskünfte bei Kreditinstituten einzuholen.
 
Die Datenübermittlung erfolgt nur, sofern dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und schützenswerte Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Hierbei werden die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet. Der Kunde kann bei der für ihn zuständigen Stelle (auf Anfrage nennen wir dem Kunden deren Anschrift) Auskunft über seine ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.

4. Preise

Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer sowie EXW (INCOTERMS 2020).
 
Sind nach dem Vertragsschluss mit dem Käufer mehr als 4 Monate vergangen, so werden allgemeine Preiserhöhungen im selben Umfang auch gegenüber dem Käufer wirksam. Bis zum Vertragsschluss sind die Preise freibleibend.

Es gelten folgende Mindermengenzuschläge:

Uvex Gesellschaft

Auftragswert in Euro kleiner als

Zuschlag in Euro

LASERVISION GmbH & Co. KG

150,00

50,00

5. Lieferung

Die Lieferung erfolgt EXW (INCOTERMS 2020). Der Versand erfolgt stets - auch bei Vereinbarung einer abweichenden INCOTERMS-Klausel oder Regelung - auf Gefahr des Kunden. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware vor Bereitstellung auf Ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen.
 
Wir stellen die Kaufsache EXW (INCOTERMS 2020) an der in der Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift zur Abholung bereit. Vereinbarte Liefertermine oder -fristen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Kunde Anzahlungen fristgerecht leistet, zu beschaffende Unterlagen und Genehmigungen rechtzeitig beibringt und alle sonstigen Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt sowie unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Lieferfristen beginnen mit Datum der
Auftragsbestätigung zu laufen.
 
Wir sind zur vorzeitigen Lieferung sowie zu Teillieferungen berechtigt. Wir sind ebenso zur Lieferung nach dem vereinbarten Liefertermin berechtigt, sofern wir den Kunden bezüglich der Verzögerung informiert und ihm einen Zeitraum für die Nacherfüllung benannt haben. Mehrfache Nacherfüllungsversuche sind unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen möglich. Sofern und soweit die Nacherfüllung unzumutbar ist, steht dem Kunden ein Widerspruchsrecht zu, welches innerhalb angemessener Frist auszuüben ist. Nachweislich notwendiger Mehraufwand des Kunden, der aus der Lieferverzögerung resultiert, wird von uns erstattet, sofern und soweit wir gemäß dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group für Schäden einzustehen haben.
 
Befinden wir uns in Lieferverzug, so ist unsere Haftung für Verzugsschäden auf 0,5% des verzögerten Lieferwertes pro vollendeter Woche, höchstens jedoch 5% des verzögerten Lieferwertes begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Dieser Absatz gilt nicht bei grobem Verschulden unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen sowie bei Personenschäden.
 
In Erweiterung zu § 321 BGB sind wir berechtigt, die Unsicherheitseinrede zu erheben, wenn wir befürchten, der Kunde werde seine Vertragspflichten ganz oder teilweise nicht erfüllen. Dies gilt insbesondere bei Überschreiten, drohendem Überschreiten des Warenkreditversicherungslimits oder Wegfall der Deckung der Warenkreditversicherung sowie verzögertem bzw. ausfallendem Zahlungseingang. Alternativ können wir Vorkasse verlangen.
 
Wir nehmen kein Verpackungsmaterial zurück. Der Kunde ist auf eigene Kosten für eine gesetzeskonforme Wiederverwendung bzw. Entsorgung verantwortlich. Dies gilt nicht, sofern es sich beim Kunden um eine vergleichbare Anfallstelle i.S.d. Verpackungsgesetzes handelt.
 
Im Falle des Annahmeverzugs oder Nichtabrufs von Ware trotz Vereinbarung sind wir berechtigt, pauschalierten Schadensersatz i.H.v. 15% des betreffenden Warenwertes zu verlangen, sofern eine angemessene Nachfristsetzung erfolglos blieb. Dem Kunden steht es frei zu beweisen, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ist der uns entstandene Schaden nachweislich höher, sind wir zur Forderung des höheren Betrages berechtigt.

6. Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis ist mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Termin, hilfsweise zum Datum des Rechnungserhalts zur Zahlung fällig, unabhängig davon, ob der Kunde die Ware bereits erhalten hat oder prüfen konnte.
 
Zahlungen sind per Überweisung auf das von uns genannte Bankkonto zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Bankkonto. Scheckzahlung ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung möglich. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, wobei als Zeitpunkt der Zahlung das Datum der Scheckeinlösung gilt. Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert.
 
Bei Zahlungsverzug werden - vorbehaltlich eines höheren gesetzlichen Zinssatzes Verzugszinsen i.H.v. 15% p.a. fällig, zudem ist der Kunde zur Erstattung aller Kosten, die durch die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung unseres Anspruchs auf Zahlung entstehen, verpflichtet.
 
Wir sind zur Verrechnung von eigenen oder abgetretenen Ansprüchen gegen den Kunden mit seinen eingehenden Zahlungen nach freiem Ermessen berechtigt. Eine
Aufrechnung des Kunden gegen unsere Ansprüche ist ausschließlich bei rechtskräftig festgestellten oder fälligen und unbestrittenen Gegenansprüchen gestattet. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten des Kunden bedarf unserer schriftlichen Zustimmung oder einer rechtskräftigen Feststellung seiner Ansprüche.
 
Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt wird, die Warenkreditversicherung die Deckung ohne unser Verschulden herabsetzt oder der Kunde wesentliche Pflichten verletzt, ohne rechtfertigende Gründe anzuführen. 

 

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zum Zeitpunkt der Bezahlung des gesamten Kundensaldos aus der laufenden Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
 
Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf eigene Kosten separat zu lagern, als unser Eigentum zu kennzeichnen und gegen Diebstahl, Beschädigung und Untergang zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Kunde vollumfänglich und unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Uns ist während der üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu der Vorbehaltsware zu gewähren.
 
Der Kunde ist zur Veräußerung der Vorbehaltswaren im ordnungsmäßigen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt alle aus der Veräußerung unserer Vorbehaltswaren entstehenden Forderungen bereits heute zur Sicherung unserer Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Soweit er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir diese abgetretenen Forderungen nicht einziehen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so hat er uns zum Zwecke der Einziehung die Drittschuldner zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.
 
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden
Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich beide Vertragsparteien darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, unabhängig ob vor oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, weiterveräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiterveräußert wird.
 
Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl des Kunden aufzugeben, soweit sie die ausstehenden Forderungen um 20% übersteigen.
 
Die Verpfändung und sicherungsweise Übereignung unserer Waren ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
 
Bestehen nach der Lieferung begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden, so sind wir ohne dessen Einverständnis zur Rückholung der Vorbehaltsware berechtigt, soweit der Kunde keine ausreichende Sicherheit erbringt. Dadurch wird die Gültigkeit des Vertrages nicht berührt.

8. Gewährleistung

Der Kunde ist bei Lieferung unverzüglich zur Durchführung einer umfassenden Wareneingangskontrolle hinsichtlich erkennbarer Abweichungen in Quantität und Qualität nach den gesetzlichen Vorgaben verpflichtet.
 
Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Ware nachweislich zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs spürbar von der Auftragsbestätigung hinsichtlich Art, Beschaffenheit,
Verwendungseignung oder Menge abweicht. Sind Beschaffenheit oder
Verwendungseignung nicht vereinbart, so ist auf eine spürbare Abweichung von der in Deutschland üblichen Beschaffenheit bzw. auf die Eignung für die in Deutschland gewöhnliche Verwendung abzustellen. Vom Sachmangel sind auch Unterlieferungen umfasst. Handelsübliche Toleranzen und produktionsbedingt unvermeidbare Abweichungen gelten nicht als Sachmangel.
 
Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn die Ware nachweislich zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs nicht frei von in Deutschland durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Rechte und Ansprüche Dritter, die aus gewerblichen Schutzrechten oder sonstigem geistigen Eigentum resultieren, führen – vorbehaltlich des Vorliegens aller weiteren gesetzlichen Anforderungen – nur dann zu einem Rechtsmangel, sofern und soweit die Rechte in Deutschland registriert, veröffentlicht und bestandskräftig sind und die Ware in Deutschland nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
 
Gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers bleiben unberührt.
 
Mängel müssen vom Kunden unverzüglich nach Lieferung, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Wird der Mangel nicht ordnungsgemäß angezeigt, bestehen Ansprüche des Kunden nur, sofern und soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren 12 Monate nach Lieferung an den Kunden. Nacherfüllung führt nicht zu einem Neulauf der Verjährungsfrist.
 
Liegt ein Mangel mit ordnungsgemäßer Anzeige vor, ist der Kunde berechtigt, innerhalb angemessener Frist nach Maßgabe der Vorschriften des BGB Nacherfüllung zu verlangen. Wir entscheiden nach freiem Ermessen, ob wir eine Reparatur ausführen oder Ersatz liefern. Wir tragen die im Zuge der Nacherfüllung anfallenden erforderlichen Aufwendungen, mit Ausnahme derer Aufwendungen, die nach Kenntnis oder Kennenmüssen des Kunden vom Mangel durch Veränderung oder Verbringung der Ware entstehen. Ist eine Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist möglich, unmöglich oder endgültig fehlgeschlagen, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder nach schriftlicher Fristsetzung von mindestens 4 Wochen mit Ablehnungsandrohung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
 
Schadensersatz aufgrund eines Mangels ist von uns nur zu leisten, wenn es sich um einen erheblichen Mangel handelt. Derlei Ansprüche können sich nur auf Nachteile des Kunden beziehen, die nach der vorrangigen Nacherfüllung bzw. dem Rücktritt bei ihm verbleiben. Eine Geltendmachung von Schadensersatz anstelle der in dieser Ziffer bestimmten Rechtsbehelfe ist ausgeschlossen.

9. Rücktritt

Wir sind zum (auch teilweisen) ersatzlosen Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde der Geltung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group widerspricht, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt oder ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt wird, die Deckung der Warenkreditversicherung ohne unser Verschulden herabgesetzt wird, der Kunde ohne rechtfertigende Gründe seine wesentlichen Pflichten nicht erfüllt, wir unverschuldet nicht richtig oder rechtzeitig selbst beliefert werden oder uns die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten aus sonstigen Gründen, insbesondere Gründen höherer Gewalt, wobei dies auch Streik und Aussperrung umfasst, nicht mehr mit zumutbaren und beiderseits interessengerechten Mitteln möglich ist. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
 
Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir mit der Erfüllung unserer vertraglichen Hauptleistungspflichten in Verzug geraten, uns die Vertragserfüllung unmöglich geworden ist oder wir Vertragspflichten wesentlich verletzt haben und wir dies nach den Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group zu vertreten haben. Für die Begründung eines Verzugs bedarf es in Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen stets einer nach Fälligkeit schriftlich übermittelten Fristsetzung zur Vornahme der Leistung. Die weiteren gesetzlichen Anforderungen bleiben unberührt. Der Rücktritt vom Vertrag ist vom Kunden schriftlich zu erklären, innerhalb angemessener Frist nach dem zum Rücktritt berechtigendem Ereignis.

10. Haftung

Die nachfolgenden und sonstigen in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group beinhalteten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, falls eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
 
Wir haften auf Schadensersatz für Pflichtverletzungen aus Vertrag oder bei Vertragsverhandlungen sowie Ersatz von Aufwendungen nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, sofern und soweit in diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group nicht an anderer Stelle eine Regelung getroffen wird. Der Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen - auch nichtvertragliche – ist ausgeschlossen.
 
Für die Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, d.h. von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, haften wir nur bei Verschulden, für die Verletzung sonstiger Pflichten ausschließlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Unsere Ersatzpflicht ist auf den nachgewiesenen, bei Vertragsschluss für uns vorhersehbaren und für den Kunden nicht abwendbaren Schaden beschränkt. Die Ersatzpflicht beläuft sich höchstens auf das Doppelte des nicht vertragsgemäß erbrachten Leistungsteils und umfasst keinesfalls entgangenen Gewinn, es sei denn, es liegt ein grobes Verschulden unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen vor.
 
Verlangt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group bedarf dies nach Fälligkeit einer schriftlichen, angemessenen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung sowie einer endgültigen, schriftlichen Ablehnung bei erfolglosem Fristablauf.
 
Die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen muss innerhalb von 6 Monaten nach Ablehnung des Anspruchs durch uns erfolgen, es sei denn, wir haften aufgrund Vorsatzes oder der Anspruch des Kunden verjährt vor Ablauf der
Ausschlussfrist.
 
Gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen unserer Verantwortlichkeit bleiben unberührt.
 
Der Kunde stellt uns vollumfänglich von etwaigen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, sofern und soweit die Haftung auf Umständen beruht, die in der Sphäre des Kunden liegen (z.B. falsche Lagerung), insbesondere ist der Kunde zum Ersatz entstandener Aufwendungen verpflichtet. 

 

11. Überlassene Materialien, Gestaltungselemente

Aufzeichnungen, Designentwürfe, Modelle, Schablonen, Muster, Formen, Werkzeuge und sonstige Unterlagen, die von uns überlassen werden, bleiben unser Eigentum. Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte an diesen Gegenständen, gewerbliche Kennzeichnungsrechte oder andere Nutzungsrechte stehen ausschließlich uns zu. Eine Verwendung zu eigenen Zwecken sowie die Weitergabe an Dritte ist untersagt.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir etwaige vom Kunden gewünschte Embleme und Gestaltungselemente ohne weitere Überprüfung etwaiger Rechte Dritter anbringen. Mit der Bestellung versichert der Kunde, dass die im Rahmen des Auftrages herzustellenden und/oder zu verarbeitenden und/oder anzubringenden Logos und sonstige Gestaltungselemente frei von jeglichen Rechten Dritter sind und weder gegen Urheberrechte noch gegen gewerbliche Schutzrechte oder gewerbliche Kennzeichnungsrechte Dritter oder das Wettbewerbsrecht verstoßen. Der Kunde hält uns von allen hieraus geltend gemachten Ansprüchen seitens Dritter frei.

12. Datenschutz, Geheimhaltung

Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir die im Rahmen oder im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Lieferanten im nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) zulässigen Umfang verarbeiten und nutzen.
 
Der Kunde wird über den Vertragsinhalt, insbesondere die zugrunde gelegten Lieferkonditionen, Stillschweigen bewahren. Er wird uns ohne unsere Zustimmung nicht als Referenz nennen oder die Geschäftsbeziehung zu uns auf andere Weise bewerben.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

Erfüllungsort für die Lieferung ist, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, der Sitz der liefernden Gesellschaft. Gerichtsstand ist Fürth/Bayern, Deutschland.
 
Für alle Verträge, auf die diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group anwendbar sind, gilt ausschließlich deutsches Recht, das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist nicht anwendbar.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen wirksam. Die Parteien werden die unwirksame Regelung durch eine rechtswirksame Vereinbarung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

Stand 10/2021

 

Internationale Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group

 

1. Allgemeines

Für die Lieferung von Waren und die Lieferung von herzustellenden oder zu erzeugenden Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der uvex group an Kunden, deren maßgebliche Niederlassung nicht in Deutschland liegt, gelten ausschließlich unsere nachfolgenden Internationalen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group. Diesen widersprechende oder sie ergänzende Bedingungen des anderen Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von unseren Bedingungen bedürfen damit in jedem Fall unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung. Das vorbehaltslose Leisten oder Entgegennehmen von Leistungen ist kein Anerkennen fremder Bedingungen. Diese Internationalen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group gelten ausschließlich für gewerbliche Abnehmer.

2. Abschluss des Vertrages

Abweichungen der Bestellung des Kunden von unserem Angebot sind besonders kenntlich zu machen. Zum Vertragsschluss ist unsere Auftragsbestätigung notwendig, welche innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Bestellung erklärt werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt ist die Bestellung des Kunden widerrufbar. Bestätigungen, die vom Kunden ausgestellt werden, sind für den Vertragsschluss irrelevant, auch ohne unseren ausdrücklichen Widerspruch. Schweigen oder das Liefern der bestellten Ware begründen generell kein Recht des Kunden, auf den Vertragsschluss zu vertrauen.
 
Nur schriftliche oder in elektronischer Form erteilte Auftragsbestätigungen (z.B. EDI, internetbasierte Shops, elektronische Marktplätze) sind für uns verbindlich. Mündliche, telefonische oder fernschriftliche Auftragsbestätigungen und in elektronischer Form unter Nichterfüllung der gesetzlichen Mindestanforderungen abgegebene Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit daher unserer schriftlichen Bestätigung. Änderungen des geschlossenen Vertrages bedürfen zu deren Wirksamkeit stets unserer schriftlichen Bestätigung.
 
Weicht unsere Auftragsbestätigung von der Bestellung des Kunden ab, so kommt der Vertrag mit dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Inhalt zustande, vorausgesetzt hinsichtlich der zu liefernden Ware, der Liefermenge und des Kaufpreises besteht Einigkeit und der Kunde rügt die Abweichung nicht spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich. Dies gilt ausdrücklich auch bei Abweichungen bezüglich der Geltung dieser Internationalen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group.
 
Der Kunde hat uns vor Abschluss des Vertrages schriftlich zu informieren, falls die zu liefernde Ware nicht für deren gewöhnliche Verwendung bestimmt ist oder der angedachte Einsatz zu einem erhöhten Sicherheits-, Gesundheits- oder Umweltrisiko führt. Besondere Verwendungsabsichten oder
Beschaffenheitserwartungen des Kunden, Garantien und Zusicherungen bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung durch uns, andernfalls ist eine Haftung unsererseits ausgeschlossen.
 
Wir sind ohne ausdrückliche Vereinbarung weder verpflichtet, Ursprungszeugnisse, Genehmigungen, Zertifikate und sonstige Dokumente für Zoll und Warenverkehr zu liefern, noch für die Erfüllung der Anforderungen für das Inverkehrbringen der Ware außerhalb Deutschlands verantwortlich.

3. Bonitätsprüfung

Der Kunde willigt ein, dass wir zum Zwecke der Bonitätsprüfung bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, bei Wirtschaftsauskunfteien oder Kreditversicherungsgesellschaften Auskünfte hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Kunden einholen und ihnen Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z.B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) melden. 

Des Weiteren willigt der Kunde ein, dass wir zum Zwecke der Bonitätsprüfung Auskünfte über personenbezogene Daten von anderen verbundenen Unternehmen der UVEX WINTER HOLDING GmbH & Co. KG einholen, verarbeiten und an diese weitergeben. Wir sind überdies berechtigt, im Rahmen der Bonitätsprüfung statistische und automatisierte Methoden (sog. "credit scoring") anzuwenden und die erforderlichen allgemein gehaltenen banküblichen Auskünfte bei Kreditinstituten einzuholen. Die Datenübermittlung erfolgt nur, sofern dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und schützenswerte Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Hierbei werden die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet. Der Kunde kann bei der für ihn zuständigen Stelle (auf Anfrage nennen wir dem Kunden deren Anschrift) Auskunft über seine ihn betreffenden gespeicherten Daten erhalten.

4. Preise

Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich etwaiger Umsatzsteuer sowie EXW (INCOTERMS 2020).

Sind nach dem Vertragsschluss mit dem Käufer mehr als 4 Monate vergangen, so werden allgemeine Preiserhöhungen im selben Umfang auch gegenüber dem Käufer wirksam. Bis zum Vertragsschluss sind die Preise freibleibend.

Es gelten folgende Mindermengenzuschläge:

Uvex Gesellschaft

Auftragswert in Euro kleiner als

Zuschlag in Euro

LASERVISION GmbH & Co. KG

150,00

50,00

5. Lieferung

Die Lieferung erfolgt EXW (INCOTERMS 2020). Der Versand erfolgt stets - auch bei Vereinbarung einer abweichenden INCOTERMS-Klausel oder Regelung - auf Gefahr des Kunden. Wir sind nicht verpflichtet, die Ware vor Bereitstellung auf Ihre Vertragsgemäßheit zu untersuchen.

Wir stellen die Kaufsache EXW (INCOTERMS 2020) an der in der Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift zur Abholung bereit. Vereinbarte Liefertermine oder -fristen stehen unter dem Vorbehalt, dass der Kunde Anzahlungen fristgerecht leistet, zu beschaffende Unterlagen und Genehmigungen rechtzeitig beibringt und alle sonstigen Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt sowie unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Lieferfristen beginnen mit Datum der Auftragsbestätigung zu laufen.

Wir sind zur vorzeitigen Lieferung sowie zu Teillieferungen berechtigt. Wir sind ebenso zur Lieferung nach dem vereinbarten Liefertermin berechtigt, sofern wir den Kunden bezüglich der Verzögerung informiert und ihm einen Zeitraum für die Nacherfüllung benannt haben. Mehrfache Nacherfüllungsversuche sind unter Einhaltung der genannten Voraussetzungen möglich. Sofern und soweit die Nacherfüllung unzumutbar ist, steht dem Kunden vor Beginn der Nacherfüllung ein Widerspruchsrecht zu, welches innerhalb angemessener Frist auszuüben ist. Nachweislich notwendiger Mehraufwand des Kunden, der aus der Lieferverzögerung resultiert, wird von uns erstattet, sofern und soweit wir gemäß dieser Internationalen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group für Schäden einzustehen haben.

Befinden wir uns in Lieferverzug, so ist unsere Haftung für Verzugsschäden auf 0,5% des verzögerten Lieferwertes pro vollendeter Woche, höchstens jedoch 5% des verzögerten Lieferwertes begrenzt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Dieser Absatz gilt nicht bei Personenschäden oder wenn wir den Lieferverzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben.

Wir sind berechtigt, unsere Leistungen auszusetzen, wenn wir befürchten, der Kunde werde seine Vertragspflichten ganz oder teilweise nicht erfüllen. Dies gilt insbesondere bei Überschreiten, drohendem Überschreiten des Warenkreditversicherungslimits oder Wegfall der Deckung der Warenkreditversicherung sowie verzögertem bzw. ausfallendem Zahlungseingang. Alternativ können wir Vorkasse verlangen.

Wir nehmen kein Verpackungsmaterial zurück. Der Kunde ist auf eigene Kosten für eine gesetzeskonforme Wiederverwendung bzw. Entsorgung verantwortlich. Dies gilt nicht, sofern es sich beim Kunden um eine vergleichbare Anfallstelle i.S.d. Verpackungsgesetzes handelt.

Im Falle des Annahmeverzugs oder Nichtabrufs von Ware trotz Vereinbarung sind wir berechtigt, pauschalierten Schadensersatz i.H.v. 15% des betreffenden Warenwertes zu verlangen. Dem Kunden steht es frei zu beweisen, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Ist der uns entstandene Schaden nachweislich höher, sind wir zur Forderung des höheren Betrages berechtigt.

6. Zahlungsbedingungen

Der Kaufpreis ist mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Termin, hilfsweise zum Datum des Rechnungserhalts zur Zahlung fällig, unabhängig davon, ob der Kunde die Ware bereits erhalten hat oder prüfen konnte.

Zahlungen sind per Überweisung in der Währung gemäß Auftragsbestätigung auf das von uns genannte Bankkonto zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Bankkonto. Scheckzahlung ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung möglich. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen, wobei als Zeitpunkt der Zahlung das Datum der Scheckeinlösung gilt. Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert. Der Kunde ist für die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung der Warenlieferung und/oder Leistung verantwortlich und stellt uns von etwaigen Pflichten unter Aufwendungsersatz frei.

Bei Zahlungsverzug werden - vorbehaltlich eines höheren gesetzlichen Zinssatzes -Verzugszinsen i.H.v. 15% p.a. fällig, zudem ist der Kunde zur Erstattung aller Kosten, die durch die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung unseres Anspruchs auf Zahlung entstehen, verpflichtet.

Wir sind zur Verrechnung von eigenen oder abgetretenen Ansprüchen gegen den Kunden mit seinen eingehenden Zahlungen nach freiem Ermessen und unabhängig von der Währung berechtigt. Eine Aufrechnung des Kunden gegen unsere Ansprüche ist ebenso wie die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ausschließlich bei rechtskräftig festgestellten oder fälligen und unbestrittenen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis in selber Währung gestattet und bedarf einer Pflichtverletzung unsererseits trotz schriftlicher Abmahnung durch den Kunden.


Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt wird, die Warenkreditversicherung die Deckung ohne unser Verschulden herabsetzt oder der Kunde wesentliche Pflichten verletzt, ohne rechtfertigende Gründe anzuführen

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zum Zeitpunkt der Bezahlung des gesamten Kundensaldos aus der laufenden Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware auf eigene Kosten separat zu lagern, als unser Eigentum zu kennzeichnen und gegen Diebstahl, Beschädigung und Untergang zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Kunde vollumfänglich und unwiderruflich an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Uns ist während der üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu der Vorbehaltsware zu gewähren.

Der Kunde ist zur Veräußerung der Vorbehaltswaren im ordnungsmäßigen Geschäftsgang berechtigt. Er tritt alle aus der Veräußerung unserer Vorbehaltswaren entstehenden Forderungen bereits heute zur Sicherung unserer Forderungen an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Soweit er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir diese abgetretenen Forderungen nicht einziehen. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so hat er uns zum Zwecke der Einziehung die Drittschuldner zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich beide Vertragsparteien darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, unabhängig ob vor oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, weiterveräußert, so gilt die vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiterveräußert wird.

Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl des Kunden aufzugeben, soweit sie die ausstehenden Forderungen um 20% übersteigen. Die Verpfändung und sicherungsweise Übereignung unserer Waren ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.

Bestehen nach der Lieferung begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden, so sind wir ohne dessen Einverständnis zur Rückholung der Vorbehaltsware berechtigt, soweit der Kunde keine ausreichende Sicherheit erbringt. Dadurch wird die Gültigkeit des Vertrages nicht berührt.

8. Vertragswidrigkeit der Ware, Rechtsmangel

Der Kunde ist bei Lieferung innerhalb angemessener Frist zur Durchführung einer umfassenden Wareneingangskontrolle hinsichtlich erkennbarer Abweichungen in Quantität und Qualität nach den gesetzlichen Vorgaben verpflichtet.

Die Ware ist vertragswidrig, wenn sie nachweislich zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs spürbar von der Auftragsbestätigung hinsichtlich Art, Menge, Qualität oder der Verpackung abweicht. Ist keine Vereinbarung getroffen, ist die Ware vertragswidrig, wenn sie nicht für die in Deutschland gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Handelsübliche Toleranzen und produktionsbedingt unvermeidbare Abweichungen lassen die Vertragsmäßigkeit unberührt. Unabhängig vom Vorgenannten ist die Ware vertragsgemäß, wenn sie bezüglich der gewöhnlichen Verwendung den nationalen Anforderungen am Sitz des Kunden entspricht.

Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn die Ware nachweislich zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Rechte und Ansprüche Dritter, die aus gewerblichen Schutzrechten oder sonstigem geistigen Eigentum resultieren, führen – vorbehaltlich des Vorliegens aller weiteren gesetzlichen Anforderungen – nur dann zu einem Rechtsmangel, sofern und soweit die Rechte in Deutschland registriert, veröffentlicht und bestandskräftig sind und die Ware in Deutschland nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Unabhängig vom Vorgenannten liegt kein Rechtsmangel vor, wenn sie bezüglich der gewöhnlichen Verwendung den nationalen Anforderungen am Sitz des Kunden entspricht.

Gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit des Verkäufers bleiben unberührt.

Ist die Ware vertragswidrig oder liegt ein Rechtsmangel vor, muss der Kunde dies innerhalb angemessener Frist nach Feststellung der Vertragswidrigkeit bzw. nach dem Zeitpunkt, in dem er die Vertragswidrigkeit hätte feststellen müssen, schriftlich rügen, wobei eine Ausschlussfrist von 12 Monaten nach Lieferung an den Kunden gilt. Wird die Vertragswidrigkeit oder der Rechtsmangel nicht ordnungsgemäß angezeigt, bestehen Ansprüche des Kunden nur, sofern und soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.

Bei Vertragswidrigkeit der Ware oder Vorliegen eines Rechtsmangels ist der Kunde vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Rüge berechtigt, nach Maßgabe der Vorschriften des UN-Kaufrechts Ersatzlieferung oder Nacherfüllung zu verlangen oder den Kaufpreis bis zur Höhe des erlittenen Schadens herabzusetzen. Weitere Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Ersatzlieferung oder Nacherfüllung führen nicht zu einem Neulauf der Verjährungsfrist.

9. Aufhebung des Vertrages

Wir sind zur ersatzlosen, auch teilweisen Aufhebung des Vertrages berechtigt, wenn der Kunde der Geltung dieser Internationalen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group widerspricht, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt oder ein solcher Antrag mangels Masse abgelehnt wird, die Deckung der Warenkreditversicherung ohne unser Verschulden herabgesetzt wird, der Kunde ohne rechtfertigende Gründe seine wesentlichen Pflichten nicht erfüllt, wir unverschuldet nicht richtig oder rechtzeitig selbst beliefert werden oder uns die Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten aus sonstigen Gründen, insbesondere Gründen höherer Gewalt, wobei dies auch Streik und Aussperrung umfasst, nicht mehr mit zumutbaren und beiderseits interessengerechten Mitteln möglich ist. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

Der Kunde ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zur Aufhebung des Vertrages berechtigt. Hierzu bedarf es stets vorab einer schriftlich übermittelten Androhung der Vertragsaufhebung mit angemessener Nachfristsetzung. Die Aufhebung muss schriftlich innerhalb angemessener Frist erklärt werden. Fordert der Kunde Ersatzlieferung oder Nacherfüllung, kann er das Recht zur Aufhebung des Vertrages für einen angemessenen Zeitraum nicht geltend machen.

10. Haftung

Wir haften auf Schadensersatz für Pflichtverletzungen aus Vertrag oder bei Vertragsverhandlungen sowie aus der Geschäftsbeziehung nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen, sofern und soweit in diesen Internationalen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group nicht an anderer Stelle eine Regelung getroffen wird. Der Kunde ist vorrangig zur Wahrnehmung anderer Rechtsbehelfe verpflichtet, so dass sich sein Anspruch auf Schadensersatz stets nur auf Nachteile erstrecken kann, die ihm nach Inanspruchnahme dieser Rechtsbehelfe verbleiben. Die Geltendmachung von Schadensersatz anstelle eines anderen Rechtsbehelfs ist ebenso wie der Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen - auch nichtvertragliche - ausgeschlossen.

Wir haften nicht für allgemeine Betriebs- und Verkehrsstörungen, Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff-, Hilfsstoffmängel, Streik- und Leistungsausfall im Betrieb unseres Lieferanten oder dessen Subunternehmers oder dessen Vorlieferanten, sowie sonstige, nicht auf höhere Gewalt zurückzuführende Störungen, die wir nicht beeinflussen können.

Wir haften nur, wenn wir nachweislich unsere Pflichten nach dem Vertrag schuldhaft verletzt haben. Die Haftung erstreckt sich auf den dem Kunden nachweislich durch unsere Pflichtverletzung entstandenen Schaden, soweit er nicht anders abwendbar war und dieser für uns bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung voraussehbar war.

Wir übernehmen keine Haftung für entgangenen Gewinn. Die Ersatzpflicht beläuft sich höchstens auf das Doppelte des nicht vertragsgemäß erbrachten Leistungsteils. Dieser Absatz ist nicht einschlägig, wenn Personenschäden vorliegen, wir die Vertragswidrigkeit der Ware oder einen Rechtsmangel arglistig verschwiegen haben oder wir vorsätzlich oder grob fahrlässig sonstige Vertragspflichten verletzt haben.

Die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen muss innerhalb von 6 Monaten nach Ablehnung des Anspruchs durch uns erfolgen, es sei denn, der Anspruch des Kunden verjährt vor Ablauf der Ausschlussfrist.

Gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen unserer Verantwortlichkeit bleiben unberührt.

Der Kunde stellt uns vollumfänglich von etwaigen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, sofern und soweit die Haftung auf Umständen beruht, die in der Sphäre des Kunden liegen (z.B. falsche Lagerung), insbesondere ist der Kunde zum Ersatz entstandener Aufwendungen verpflichtet.

11. Überlassene Materialien, Gestaltungselemente

Aufzeichnungen, Designentwürfe, Modelle, Schablonen, Muster, Formen, Werkzeuge und sonstige Unterlagen, die von uns überlassen werden, bleiben unser Eigentum. Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte an diesen Gegenständen, gewerbliche Kennzeichnungsrechte oder andere Nutzungsrechte stehen ausschließlich uns zu. Eine Verwendung zu eigenen Zwecken sowie die Weitergabe an Dritte ist untersagt.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir etwaige vom Kunden gewünschte Embleme und Gestaltungselemente ohne weitere Überprüfung etwaiger Rechte Dritter anbringen. Mit der Bestellung versichert der Kunde, dass die im Rahmen des Auftrages herzustellenden und/oder zu verarbeitenden und/oder anzubringenden Logos und sonstige Gestaltungselemente frei von jeglichen Rechten Dritter sind und weder gegen Urheberrechte noch gegen gewerbliche Schutzrechte oder gewerbliche Kennzeichnungsrechte Dritter oder das Wettbewerbsrecht verstoßen. Der Kunde hält uns von allen hieraus geltend gemachten Ansprüchen seitens Dritter frei.

12. Datenschutz, Geheimhaltung

Der Kunde ist damit einverstanden, dass wir die im Rahmen oder im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten des Lieferanten im nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) zulässigen Umfang verarbeiten und nutzen.

Der Kunde wird über den Vertragsinhalt, insbesondere die zugrunde gelegten Lieferkonditionen, Stillschweigen bewahren. Er wird uns ohne unsere Zustimmung nicht als Referenz nennen oder die Geschäftsbeziehung zu uns auf andere Weise bewerben.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

Der Kunde ist verpflichtet, für die Dauer der Geschäftsbeziehung einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen und dessen Einverständnis nachzuweisen.

Erfüllungsort für die Lieferung ist, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, der Sitz der liefernden uvex Gesellschaft.

Für alle Verträge, auf die diese Internationalen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group anwendbar sind, gilt das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Darüber hinaus soll das nationale Recht am Sitz der diese Internationalen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group verwendenden uvex Gesellschaft anwendbar sein.

Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen, auf welche diese Internationalen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group anwendbar sind, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht bei einem Streitwert unter EUR 50.000 aus einem von der DIS benannten Schiedsrichter, bei einem höheren Streitwert aus drei Schiedsrichtern, von denen ein Schiedsrichter vom Kläger, ein Schiedsrichter vom Beklagten und der Vorsitzende des Schiedsgerichts von der DIS benannt wird. Der Ort des Schiedsgerichtsverfahrens ist der Sitz des Verwenders dieser Internationalen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group, die Sprache kann Deutsch und/oder Englisch sein. Wir sind jedoch berechtigt, anstelle einer Klage zum Schiedsgericht auch Klage vor den staatlichen Gerichten am Geschäftssitz der liefernden uvex Gesellschaft oder anderen nach in- oder ausländischem Recht zuständigen staatlichen Gerichten zu erheben.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Internationalen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der uvex group ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Regelungen wirksam. Die Parteien werden die unwirksame Regelung durch eine rechtswirksame Vereinbarung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt




Stand 10/2021